Schieben Sie Ihr arbeitsrechtliches Problem nicht auf die lange Bank!
Das Wichtigste: Schnell handeln, denn im Arbeitsrecht gelten oft kurze Ausschlußfristen, gesetzliche aber auch durch Tarifverträge. So muß z.B. eine Kündigungsschutzklage sich binnen drei Wochen seit Kenntnis von der Kündigung im Briefkasten des Arbeitsgerichts befinden.
Hier nur eine kurzer und nicht abschließender Einblick.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; elektronische Form ist ausgeschlossen, so § 623 Bürgerliches
Gesetzbuch.
Die Kündigung bedarf nur in besonderen Fällen der Angabe eines Kündigungsgrundes, so § 9 Mutterschutzgesetz, § 22 Berufsbildungsgesetz, oder wenn dies nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder
individueller Vereinbarung im Arbeitsvertrag vorgeschrieben ist.
Allgemeiner Kündigungsschutz bedeutet, dass der Arbeistgeber eine Kündigung rechtfertigen und die angegebenen Gründe beweisen muss. Gelingt ihm dies nicht, ist einer Kündigungsschutzklage
stattzugeben. Bei einer betriebsbedingten Kündigung kommt hat bei Personalabbau eine Sozialauswahl unter den Mitarbeitern stattzufinden. Allgemeiner Kündigungsschutz gilt gegenüber von
Arbeitnehmern, die in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmern (Auszubildende zählen nicht mit) am 1. Januar 2004 oder später beschäftigt sind. Bei Arbeitsverhältnissen, die
bereits am 31. Dezember 2003 bestanden haben, wenn der Betrieb in der regel mehr als 5 Mitarbeiter (ohne AZUBI) beschäftigt und mehr als 5 davon noch im Zeitpunkt der Kündigung im Betrieb
beschäftigt sind (nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Personen zählen nicht). Das Arbeitsverhältnis des Gekündigten muss länger als 6 Monate bestanden haben. Als Arbeitnehmer zählt derjenige
voll, der regelmäßig mehr als 30 Stunden inder Woche arbeitet, bei weniger Stunden erfolgt anteilige Berücksichtigung.
Kündigungsschutz gilt auch bei Änderungskündigungen. Es empfiehlt sich jedoch das Arbeitgeberangebot unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass eine sozile Rechtfertigung der Änderungskündigung
vorliegt, um den Verlust des Arbeitsplatzes zu vermeiden, wenn man vor dem Arbeitsgericht mit der Kündigungsschutzklage keinen Erfolg hat.
Der Kündigungsschutz ist spätestens 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen (muß dort innerhalb der Frist zugehen).
Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden
Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muß dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigunsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen, so § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch.
Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss angegeben werden, sonst ist der nächstmögliche Termin einer ordentlichen Kündigung anzunehmen.
Eine Kündigung wird erst durch Zugang wirksam.
Jedes Urteil betrifft einen Einzelfall und ersetzt nicht individuelle Prüfung. Auch ist das für Sie zuständige Gericht nicht an das Urteil eines anderen Gerichts gebunden.
Aufhebungsvertrag berechtigt nicht immer zur Arbeitslosengeld - Sperre
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil mit dem Aktenzeichen: L 3 AL 712/09.
Ein Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber führt nicht zwangsläufig zur Sperre des Arbeitslosengeld-1. Die Klägerin, eine 57jährige Frau hatte über 40 Jahre bei ihrem Arbeitgeber
gearbeitet. Dieser hatte weitgehende Umstrukturierungen vor, verbunden mit dem Abbau von Arbeitsplätzen. Da die Klägerin über eine sehr lange Betriebszugehörigkeit verfügte, schied eine Kündigung
aus und beide Parteien schlossen einen Aufhebungsvertrag, mit einer Abfindung von insgesamt 47 Tausend Euro. Die Bundesagentur war der Ansicht, die Klägerin hätte eine Kündigung
abwarten müssen. Wegen der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnis wurde daher eine zwölfmonatige Sperre des Arbeitslosengeldes Eins verfügt.
das Landessozialgericht sah dies anders. Obwohl die Klägerin dem Aufhebungsvertrag zugestimmt hatte und damit selbst zur Arbeitslosigkeit betrug, sei die Sperre nicht zulässig. Schließlich wäre
der Arbeitsplatz durch die betrieblichen Maßnahmen sowieso weggefallen. Die zwischen beiden Parteien vereinbarte Abfindung von etwa 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr entsprechen den
rechtlichen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1a, KschG). Der Klägerin wurde daher die volle Zahlung des Arbeitslosengeld Eins ohne Sperrzeit zugesprochen.
Grundsätzlich ist eine Sperrzeit aufgrund eines Aufhebungsvertrages zulässig. In einzelnen Fällen -es kommt immer auf die Umstände an, die zu dem Ende des Beschäftigungsverhältnis geführt haben -
kann eine Sperrzeit rechtswidrig sein.
Anm.: Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte man sich juristisch in jedem Falle beraten lassen.
Fristbeginn der Kündigungsschutzklage bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist
Hält der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht ein, beginnt dennoch die 3-Wochenfrist für die Kündigungsschutzklage mit der Bekanntgabe der Kündigung zu laufen. Ist die richtige Frist länger , so wird die Kündigung dennoch wirksam, wenn der Arbeitnehmer die auf den Ausspruch der Kündigung bezogene Klagefrist nicht einhält. nicht bereits innerhalb von 3 Wochen. Der dem Arbeitnehmer an sich hier günstige § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist wegen Altersdiskriminierung unanwendbar.